Hinweise zur Räum- und Streupflicht im Winter

 

Winterdienst

Im Hinblick auf die bevorstehende Witterung will die Stadt Olching auf die Räum- und Streupflicht aufmerksam machen.

Um die Benutzung der Straßen und Gehwege im Winter sicherzustellen, sind nach der Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter innerhalb geschlossener Ortschaften alle Anlieger verpflichtet, die in der Verordnung näher bezeichnete Sicherungsfläche von Schnee und Eis zu befreien oder sie durch beauftragte Dritte befreien zu lassen. Das Räumgut ist neben der Gehbahn so zu lagern, dass der Verkehr nicht gefährdet oder erschwert wird. Ist das nicht möglich, ist das Räumgut spätestens am nächsten Tag auf den eigenen Grund zu bringen. Grenzt ein Grundstück an mehrere Straßen an, gilt die Räum- und Streupflicht für jede dieser Straßen.

Montag bis Samstag bis 7.00 Uhr (an Sonn- und Feiertagen bis 8.00 Uhr) und je nach Bedarf bis 20 Uhr ist die für Fußgänger zur Verfügung stehende Fläche von Schnee zu räumen und bei Glätte zu streuen. Die Verwendung von Tausalz ist nur in Bereichen mit besonderer Glättegefahr (z. B. Treppen oder starke Steigungen) zulässig. Um den Anwohnern das Streuen zu erleichtern, unterhält die Stadt Olching 58 Splittkästen, die im Stadtgebiet aufgestellt sind, aus denen sich Privatpersonen zur Streuung der Gehbahnen bedienen können. Im Rahmen der Reinigungspflicht der Anlieger ist ausgebrachter Splitt und Sand regelmäßig zu entfernen.

Die Wünsche und Ansprüche an die Nutzbarkeit von Verkehrsflächen sind unterschiedlich und der städtische Bauhof versucht, möglichst vielen Anwohnern gerecht zu werden. Für den städtischen Winterdienst steht jedoch die Verkehrssicherheit aller Verkehrsteilnehmer im Vordergrund. Der Bauhof beginnt daher schon recht zeitig mit der Räumung der öffentlichen verkehrswichtigen Fahrbahnen, bei Bedarf bereits ab 4 Uhr früh.

Um einen möglichst reibungslosen Räumdienst zu gewährleisten, bitten wir daher alle Verkehrsteilnehmer, Durchfahrten auf einer Breite von möglichst 4,0 m sowie Wendebereiche für die Räumfahrzeuge freizuhalten und die Stellplätze auf den eigenen Grundstücken zu nutzen.

Auszug aus der Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter

 

§ 1 Inhalt der Verordnung

Diese Verordnung regelt Inhalt und Umfang der Reinhaltungs-, Reinigungs- und Sicherungspflicht auf den öffentlichen Straßen in Olching.

Sicherung der Gehbahnen im Winter 

§ 8 Sicherungspflicht

(1) Zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz haben die Vorder- und Hinterlieger die in § 10 bestimmten Abschnitte der Gehbahnen der an ihr Grundstück angrenzenden oder ihr Grundstück mittelbar erschließenden öffentlichen Straßen (Sicherungsfläche) auf eigene Kosten in sicherem Zustand zu erhalten.

(2) § 4 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 bis 4 und § 7 und gelten sinngemäß. Die Sicherungspflicht besteht für alle Straßen, auch wenn diese nicht im Straßenverzeichnis aufgeführt sind.

§ 9 Sicherungsarbeiten

(1) Die Vorder- und Hinterlieger haben die Sicherungsfläche an Werktagen ab 7.00 Uhr und an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen ab 8.00 Uhr von Schnee zu räumen und bei Schnee-, Reif- oder Eisglätte mit geeigneten abstumpfenden Stoffen (z.B. Sand, Splitt), nicht jedoch mit Tausalz oder ätzenden Mitteln zu bestreuen oder das Eis zu beseitigen. Bei besonderer Glättegefahr (z.B. an Treppen oder starken Steigungen) ist das Streuen von Tausalz zulässig. Diese Sicherungsmaßnahmen sind bis 20.00 Uhr so oft zu wiederholen, wie es zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz erforderlich ist.

(2) Der geräumte Schnee oder die Eisreste (Räumgut) sind neben der Gehbahn so zu lagern, dass der Verkehr nicht gefährdet oder erschwert wird. Ist das nicht möglich, haben die Vorder- und Hinterlieger das Räumgut spätestens am folgenden Tage von der öffentlichen Straße zu entfernen.

§ 10 Sicherungsfläche

(1) Sicherungsfläche ist die vor dem Vorderliegergrundstück innerhalb der Reinigungsfläche liegende Gehbahn, bzw. bei gemeinsamen Geh- und Radwegen die für den Fußgängerverkehr erforderliche Breite von 1,5 m, gemessen von der Grundstücksgrenze aus, bzw. bei verkehrsberuhigten Bereichen Teile am Rande der befestigten Verkehrsfläche in der Breite von 1,5 m.

(2) …

§ 12 Ordnungswidrigkeiten

Gemäß Art. 66 Nr. 5 BayStrWG kann mit einer Geldbuße bis zu fünfhundert Euro belegt werden,

wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.+2. …

3. … entgegen den §§ 8 und 9 die Gehbahnen nicht oder nicht rechtzeitig sichert.

Wichtige Informationen:

In dem beigefügten pdf können Sie die Standorte der Splittkästen in Olching entnehmen.