Publikationspflicht bei durchgeführten Ausschreibungen
Rechtsgrundlagen hierfür sind:
§19 Abs. 2 Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen Teil A (VOL/A)
- Gemäß § 19 Abs.2 Vergabe- und Vertragsordnung Teil A (VOL/ A) informiert der Auftraggeber nach "Beschränkten Ausschreibungen ohne Teilnahmewettbewerb" und "Freihändigen Vergaben ohne Teilnahmewettbewerb" über jeden vergebenen Auftrag ab einem Auftragswert von 25.000 Euro ohne Umsatzsteuer.
- Diese Informationen werden 3 Monate vorgehalten.
§20 Abs. 3 Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A (VOB/A)
- Gemäß §20 Abs.3 Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A (VOB/A) hat der Auftraggeber nach Zuschlagserteilung auf geeignete Weise zu informieren, wenn bei "Beschränkten Ausschreibungen ohne Teilnahmewettbewerb" der Auftragswert von 25.000 Euro ohne Umsatzsteuer und bei "Freihändigen Vergaben" der Auftragswert von 15.000 Euro ohne Umsatzsteuer überschritten wird.
- Diese Informationen werden 6 Monate vorgehalten.
Aktuelle Vergaben
Informationen über die Vergabeplattform BayVeBe des Freistaat Bayern
- 01.04.2023 - 31.03.2024 - Vergabe von Hausmeisterdiensten in städtischen Wohnanlagen